Sommerzeit

3 Fragen an Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz

Am kommenden Sonntagmorgen werden die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorgestellt. Haben Beschäftigte, die in dieser Nacht eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?

Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhalten die Beschäftigten dann entsprechend weniger Geld.

Ist es möglich, die Stunde einfach hinten dranzuhängen?

Wolfgang Schmitz: Wird in dieser Nacht eine Stunde weniger gearbeitet, besteht weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten.

Wie handhaben die hiesigen Unternehmen die Zeitumstellung in der Praxis?

Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung verständigen sich häufig darauf, die wegfallende Arbeitsdauer auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung zu verteilen. Das ist vor allem dann gerecht, wenn bei der Umstellung auf die Winterzeit, bei der ja eine Stunde länger gearbeitet werden muss, in gleicher Weise verfahren wird. In jedem Fall ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

Am kommenden Sonntagmorgen werden die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorgestellt. Was müssen Chefs und Beschäftigte beachten? (Foto:Pexels)

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