„Ein Recht auf Selbstbeurlaubung gibt es nicht“

Beim Thema Urlaub kommt es auf eine vernünftige Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an

Die Urlaubszeit, vor allem die Zeit des Sommerurlaubs, ist für Viele die schönste Zeit des Jahres. Das wissen auch die Unternehmen, die ein Interesse an erholten Mitarbeitern haben. Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt es deswegen bewährte „Spielregeln“, die in den allermeisten Fällen für geräuschlose Ferien sorgen. „Der gesetzliche Mindesturlaub pro Kalenderjahr beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten dabei auch arbeitsfreie Samstage“, erläutert der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz. Natürlich könne sich ein weitergehender Urlaubsanspruch aus einem Tarifvertrag oder den Regelungen im Arbeitsvertrag ableiten.

„Es gibt zwar einen Mindesturlaubsanspruch, aber kein Recht auf Selbstbeurlaubung“, erklärt Schmitz und führt aus: „Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, kann er den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern, um damit sozusagen seine Krankheitstage zu kompensieren.“ Hierfür benötige man in jedem Fall das Einverständnis des Arbeitgebers. Andernfalls könne eine Selbstbeurlaubung durchaus schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer haben.

Der Arbeitgeber wiederum werde in der Regel auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers eingehen, denn der Arbeitgeber muss sie bei der Festlegung des Urlaubs berücksichtigen. Ein Arbeitgeber müsse aber immer auch die betrieblichen Belange berücksichtigen. „Saison- und Kampagnezeiten, in denen kein Mitarbeiter entbehrt werden kann, spielen dabei eine wichtige Rolle. Auch Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber bei der Urlaubsfestlegung mit in den Blick nehmen“, so Schmitz.

Maßgebend sei immer eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Soziale Gesichtspunkte, die ein Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs berücksichtigen muss seien zum Beispiel: die Berufstätigkeit des Ehegatten mit der Notwendigkeit, den Urlaub untereinander abzustimmen, die Schulferien der Kinder oder die besondere Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers.

„Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer den Urlaub aber erst dann buchen, wenn der Chef den Urlaubsantrag unterschrieben hat. Dann ist man auf der sicheren Seite und der verdienten Erholung steht nichts im Wege“, so Schmitz abschließend. 

Der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz, erklärt was man beim Thema Urlaub beachten muss (Foto: Unternehmerverband)

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