Kleider machen Mitarbeiter

Unternehmerverband gibt Tipps für das richtige Erscheinungsbild am Arbeitsplatz

Ungewaschene oder bunte Haare, lange oder schillernd lackierte Fingernägel, auffällige Piercings, knappe Kleidung – ein solches Erscheinungsbild wünscht sich kaum ein Chef bei seinen Mitarbeitern. „Bislang gab es zu diesem Thema kaum gerichtliche Entscheidungen“, sagt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Doch ein junges Urteil vom Landesarbeitsgericht in Köln ist eindeutig: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild vorschreiben – insbesondere bei Beschäftigten, die im direkten Kundenkontakt stehen und letztlich mit ihrem Auftreten die Firma repräsentieren. „Hier gibt es nun sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte, aber auch Pflichten zu beachten“, weiß Schmitz.

Auslöser des Urteils war eine Betriebsvereinbarung für Kontrolleure, die regelmäßig Umgang (und Körperkontakt) mit Fluggästen haben. Der Arbeitgeber hatte gefordert, dass „Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend“ zu tragen sind; außerdem, dass „eine gründliche Komplettrasur bei Dienstantritt“ oder alternativ „ein gepflegter Bart“ zu tragen sei. „Das Gericht sah diese Vorgaben als zulässig an, auch wenn betont wurde, dass die Regelungen verhältnismäßig sein müssen, sofern sie in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreifen“, so der Arbeitsrechts-Experte.

Auch über die Länge und Farbe von Fingernägeln hat das LAG Köln differenziert geurteilt. So dürften Kontrolleure ihre Fingernägel wegen der Verletzungsgefahr der Passagiere nicht länger als „0,5 cm über der Fingerkuppe“ tragen. Zur Farbe der Lackierung der Fingernägel hingegen dürften keine Vorschriften gemacht werden: Ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen könne durch entsprechende Dienstkleidung ausreichend erreicht werden. Zu weit ging dem Gericht auch die Regelung, für Haarfärbungen „natürlich wirkende Farben“ vorzuschreiben oder auch das Tragen von künstlichen Haaren und Einflechtungen zu verbieten.

Weiteres Ergebnis aus dem LAG-Urteil: Durchscheinende Unterwäsche ist unerwünscht. Zum einen kann der Arbeitgeber vorschreiben, dass unter der Dienstkleidung Unterwäsche (BHs, Bustiers, Unterhemden etc.) zu tragen ist; zum anderen, dass diese „weiß oder Hautfarben ohne Muster/Beschriftungen/Emblem“ sein muss. Zu Körpergerüchen bezog das LAG keine Stellung, da hierzu in der streitentscheidenden Betriebsvereinbarung keine Regelung getroffen war. „Eine gründliche Komplettrasur oder gewaschene Haare vor Dienstantritt können nach Ansicht des LAG allerdings verlangt werden“, erläutert Schmitz.

Der Unternehmerverband berät mit seinem Team aus neun Juristen insgesamt 700 Unternehmen bundesweit, aber mit Schwerpunkt an Rhein und Ruhr sowie im Westmünsterland, u. a. in Sachen Arbeitsrecht. Neben individuellen Personalfragen wie die des äußeren Erscheinungsbildes geht es z. B. um die Vertragsgestaltung oder die Arbeitsbedingungen.

Wolfgang Schmitz

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