Schneechaos: Abmahnung bei Unpünktlichkeit?

Unternehmerverband gibt arbeitsrechtliche Tipps

Wenn draußen das Schneechaos herrscht, dürften sich Autofahrer auf dem Weg ins Büro oder in die Werkshalle die gleichen Fragen stellen: Muss ich die Zeit, die ich zu spät komme, nacharbeiten? Falls das nicht möglich ist: Wird mir der Lohn gekürzt? Und: Kann ich wegen des Zuspätkommens eine Abmahnung bekommen? Eins steht fest: Egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind, es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, dass er pünktlich und vertragsgemäß seine Arbeit aufnimmt; er trägt das so genannte Wegerisiko. Darauf weist der Unternehmerverband hin, dessen Juristenteam auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist.

Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat. Auch der Hinweis, man sei zwar rechtzeitig losgefahren, habe es aber trotzdem nicht pünktlich geschafft, schützt davor nicht. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, „meist machen Arbeitgeber erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, das Zuspätkommen telefonisch mitzuteilen, oder wenn die Wetterbedingungen als Vorwand für Unpünktlichkeit herhalten müssen.“

Wie das Risiko des Weges trägt der Arbeitnehmer auch das Risiko des Lohnausfalls. Arbeitgeber müssen für verspätete Zeiten keinen Lohn bezahlen. „Meist finden sich aber innerbetrieblich Lösungen, etwa die fehlenden Stunden nachzuarbeiten oder mit Überstunden zu verrechnen“, erläutert Schmitz. Der Hauptgeschäftsführer appelliert an beide Seiten, bei solchen Witterungsbedingungen flexibel im Umgang mit den Arbeitszeiten zu sein: Wer seine Arbeit ausnahmsweise zu Hause erledigen kann oder über Resturlaub bzw. ausreichend Überstunden verfügt, sollte mit entsprechenden Vorschlägen an den Vorgesetzten herantreten. „Unter Berufung auf die widrigen Wetterverhältnisse allerdings einfach zu Hause zu bleiben, ist ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit abmahnungswürdig.“

Ansprechpartner

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