Sommerzeit

3 Fragen an...

Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes

 

Am kommenden Sonntagmorgen werden die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorgestellt. Haben Arbeitnehmer, die in dieser Nacht eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?
Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhält der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld.

Könnte der Arbeitnehmer die Stunde einfach hinten dran hängen?
Wolfgang Schmitz: Wird in dieser Nacht eine Stunde weniger gearbeitet, hat der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten.

Wie handhaben die hiesigen Unternehmen die Zeitumstellung in der Praxis?
Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung verständigen sich häufig darauf, die wegfallende Arbeitsdauer auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung zu verteilen. Das ist vor allem dann gerecht, wenn bei der Umstellung auf die Winterzeit, bei der ja eine Stunde länger gearbeitet werden muss, in gleicher Weise verfahren wird. In jedem Fall ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

Ansprechpartner

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Geschäftsführer "Wirtschaft für Duisburg" und Geschäftsführer Kommunikation

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Regionalgeschäftsführung Kreise Borken / Kleve und Pressesprecherin

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Referentin

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Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation und Marketing

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