Urlaubsanspruch geht nicht auf Erben über

Unternehmerverband freut sich über Rechtsklarheit durch BAG-Urteil

Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Verstorbenen vererbt werden kann oder nicht – darüber hat in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Es hat eindeutig festgestellt, dass eine Vererbbarkeit eines solchen Anspruchs nicht gegeben ist. Der Unternehmerverband, der bundesweit 700 Firmen auch arbeitsrechtlich berät, freut sich über die damit verbundene Rechtsklarheit für Unternehmen. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Martin Jonetzko zeigt sich erleichtert: „Es war ein uralter Rechtsgrundsatz, dass Urlaub nicht vererbbar ist. Erst eine jüngere Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts widersprach ihm – was große Unsicherheit bei den Unternehmen auslöste. Wir sind erleichtert, dass das BAG nun diese bewährte Regelung wiederhergestellt und damit das Urlaubsrecht ‚auf Abwegen‘ unterbunden hat.“

Was war geschehen? Durch die Instanzen geklagt hatten sich die Witwe und der Sohn eines Kraftfahrers, der zunächst arbeitsunfähig erkrankte und dann verstarb – und demnach seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte. Sie forderten, dass die 35 Urlaubstage in Geld, hier: 3.203,50 Euro, abgegolten werden. Als Grund führten die Erben zum einen an, dass der Auszahlungsanspruch auch bestehe, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, z. B. bei einer Kündigung. Zum anderen hatte zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht erfüllbar sein muss, um überzugehen. „Deshalb war die BAG-Entscheidung mit Spannung erwartet worden“, weiß der Rechtsanwalt Martin Jonetzko, der sie so zusammenfasst: „Der Urlaubsanspruch ist nicht nur nicht erfüllbar, sondern erloschen. Demnach kann ein Anspruch auf Geldleistung nicht vererbt werden.“

Der Unternehmerverband berät mit seinem Team aus neun Juristen insgesamt 700 Unternehmen bundesweit, aber mit Schwerpunkt an Rhein und Ruhr sowie im Westmünsterland, u. a. in Sachen Arbeitsrecht. Neben individuellen Personalfragen wie die des Urlaubsrechts geht es um die Vertragsgestaltung oder die Arbeitsbedingungen. Weitere Informationen unter www.unternehmerverband.org

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