Werkvertrag, Zeitarbeit & Co im Industrieservice

Unternehmerverband mit Fachbeitrag im „Jahrbuch Maintenance“

Im Februar 2014 erschien die erste Ausgabe des Jahrbuchs Maintenance. Das Jahrbuch spiegelt den immer dynamischeren Wandel der industriellen Instandhaltung mit zahlreichen redaktionellen Beiträgen von Experten aus anlagenintensiven Industrien wider und bietet einen umfassenden Überblick zu aktuellen Instandhaltungsstrategien, anschauliche Best-Practice-Beispiele und Innovationen aus der Praxis. Außerdem fungiert das Jahrbuch als wichtige Plattform für die Industrie, indem sich die wichtigsten Industrieserviceunternehmen und technischen Dienstleister in Unternehmensprofilen sowie Praxisberichten vorstellen. Herausgeber ist die Berliner T.A. Cook & Partner Consultants GmbH, eine internationale Managementberatung für Asset und Operations Management. Auch der Unternehmerverband Industrieservice ist in dieser Auflage mit einem Fachbeitrag vertreten. Unter der Überschrift „Werkvertrag, Zeitarbeit & Co. – Verantwortungsvoller Umgang für mehr Flexibilität“ erläutert Hauptgeschäftsführer Wolfgang Schmitz hilfreiche, arbeitsmarktpolitische Instrumente. Denn keine industrienahe Branche in Deutschland ist bei Umsatz und Beschäftigten in den vergangenen Jahren so schnell gewachsen wie die der Industriedienstleister. Neben Schnelligkeit und Zuverlässigkeit ist hier vor allem Flexibilität gefragt.

In dem Artikel geht Wolfgang Schmitz, seines Zeichens nicht nur Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Industrieservice, sondern selbst auch Rechtsanwalt und erfahrender Verhandlungsführer in Tarifgesprächen mit Gewerkschaften und Betriebsräten, zunächst auf die Frage ein, was ein Werkvertrag ist und was eben nicht. Schmitz stellt klar: „Wenn ein Gewerk bis zur Atomisierung aufgeteilt wird, indem etwa viele Schweißnähte einzeln beim Werkunternehmer bestellt werden, ist dies kein Werkvertrag. Gleiches gilt für die Vergabe einfacher Arbeiten ohne Erfolgsbezug, zum Beispiel Schreibarbeiten, Botendienste, einfache Zeichenarbeiten, Maschinenbedienung oder Dateneingaben.“ Zudem grenze sich der Werkvertrag von der Arbeitnehmerüberlassung ab – wobei im Zweifelsfall nicht allein die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet, ob es sich um einen Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. „Es ist denkbar, dass ein Werkvertrag sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsverhältnis eingeordnet wird, obwohl zuvor der Werkvertrag vor einem Arbeitsgericht Bestand hatte. Um sich als Unternehmer davor zu schützen, dass aus einem gewollten Werkvertrag eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird, sind klare Regeln erforderlich, die in der Praxis dann auch umzusetzen sind“, erläutert Schmitz. Wichtig sei insbesondere, dass der Unternehmer seinen Arbeitnehmern die tätigkeitsbezogenen Weisungen erteilt, die Personaldisposition, die Einsatzplanung und die Überwachung seiner Arbeitnehmer vornimmt sowie den konkreten Arbeitsablauf organisiert. Im Weiteren führt Schmitz aus, dass die aktuelle Rechtsprechung Zeitarbeit erschwert, wobei diese ein wesentlicher Baustein in der positiven Entwicklung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ist, und dass es auf Tarifautonomie statt Mindestlohn ankommt.

Den gesamten Fachbeitrag lesen Sie hier (pdf).

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