Über den Verband

Mindestlohn Pflege und Mindestlohn Bildung

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(Tarifpolitischer) Initiativkreis

Dass wir im Schulterschluss mit unseren Mitgliedern stets mit einer Stimme sprechen können, verdanken wir auch dem regen Erfahrungsaustausch untereinander sowie der intensiven Abstimmung im (Tarifpolitischen) Initiativkreis des Unternehmerverbandes Soziale Dienste und Bildung. Beispiele zum Arbeitskreis erhalten Sie hier.

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Kirchliche Dienstgebertage

Kirchlicher Dienstgebertag 2015
Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom November 2012 zum Dritten Weg, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits auf dem ersten Kirchlichen Dienstgebertag am 19.02.2014 diskutiert hatten, stellten die Veranstalter dieses Mal direkt die Frage an den Vorsitzenden der Gewerkschaft ver.di: Was nun, Herr Bsirske? 

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Kirchlicher Dienstgebertag 2014
Am 19. Februar 2014 fand in den Räumlichkeiten der Unternehmerverbandsgruppe der erste kirchliche Dienstgebertag des Unternehmerverbandes Soziale Dienste und Bildung und des Caritasverband für das Bistum Essen statt. 

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Wir liefern Wissen

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Kirchliches Arbeitsrecht

Die Beratung und Vertretung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts bedarf besonderer Erfahrungen. Gerne steht Ihnen unser zehnköpfiges Juristenteam mit unserem Wissen und unseren Erfahrungen im kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht zur Seite.

Kirchen sind nach dem öffentlichen Dienst der größte Arbeitgeber in Deutschland mit heute geschätzten 1,4 Millionen Arbeitnehmern, seien es haupt- oder nebenberufliche, vorwiegend dadurch, dass beide Konfessionen umfangreiche caritative/diakonische Einrichtungen haben. Über Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung und  Art. 140 des Grundgesetztes ist ihnen ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen, der so genannten "Dritte Weg“. Dieses Selbstbestimmungsrecht schlägt auch auf die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den kirchlichen Arbeitnehmern durch. Kirchliche Arbeitsverhältnisse sind zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht "eigene Angelegenheiten". Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz gelten in kirchlichen Organisationen (§ 118 II BetrVG, § 112 BPersVG). 

Kirchliches Arbeitsrecht findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse innerhalb der verfassten Kirche; also die eigentliche Kirchenorganisation. Weiterhin betrifft kirchliches Arbeitsrecht jedoch nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich eigenständigen Bereiche, sondern alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu gehören privatrechtliche Organisationen wie Diakonie und Caritas. Selbst auf Arbeitnehmer von Klöstern, der Katholischen Nachrichtenagentur (KNA) oder des evangelischen Presseverbandes Nord e.V. findet kirchliches Arbeitsrecht Anwendung. Natürlich auch auf in kirchlicher Trägerschaft befindliche Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Altenheime.

Die Kirchen haben für sich und ihre angegliederten Organisationen eigene Mitarbeitervertretungen geschaffen. Kirchengemäße Tarifverträge gibt es erst seit kurzer Zeit in einzelnen Bereichen der evangelischen Kirche, ein Arbeitskampf ist unzulässig. Bei dieser Entwicklung, hervorgerufen dadurch, dass das Bundesarbeitsgericht die Parteien des Dritten Weges dazu verpflichtet hat, die Gewerkschaften zu beteiligen, unterstützen wir als Arbeitgeberverband unsere Mitglieder.

Kirchlicher Dienstgebertag 2015:
"Was nun, Herr Bsirske?"

Kirchlicher Dienstgebertag 2014:
Die Kirchen und ihr Arbeitsrecht - und doch ein Zukunftsmodell?!

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Tendenzbetriebe

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1998 gegründet

Im Jahr 1998 gründeten zehn Unternehmer aus dem Bereich der sozialen Dienstleistungen und Bildung den bundesweiten Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung: Albert-Schweitzer-Einrichtungen, Akademie Klausenhof, AWO Kreisverband Mülheim, Behinderten-Wohnheim Duisburg, Berufsbildungsstätte Geldern, Deutsches Blindenhilfswerk, Lebenshilfe Dinslaken, Lebenshilfe Oberhausen, Lebenshilfe Werkstätten Oberhausen und die nordrhein-westfälische Lebenshilfe Wohnen in Hürth. Anlass für diesen Zusammenschluss war die Entwicklung der Refinanzierung sozialer Dienstleister und Bildungseinrichtungen. Die Schere zwischen Refinanzierung und Kosten ging immer mehr auseinander, und das bei Personalkosten von 70 bis 80 Prozent der Gesamtkosten. Das Gros der Mitgliedsunternehmen sind soziale Dienstleister, z. B. viele Behinderteneinrichtungen, aber auch Wohlfahrtsverbände, Altenheime und ambulante Pflegedienste. Hinzu kommen Bildungseinrichtungen sowie Krankenhäuser oder Tochtergesellschaften von Kliniken.

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